Rechtsprechung
BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Dresden - S 33 R 1474/05
- LSG Sachsen - L 5 R 850/07
- BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).
Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).
- BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77
Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen …
Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31). - BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 42/01 R
Zusätzliche zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Diplomingenieur …
Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Auch insoweit werde "eine Divergenz zu den Entscheidungen des BSG vom 9.4.2002 (Aktenzeichen: B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 42/01 R)" behauptet.
- BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B
Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Unter diesen Umständen hätte die Klägerin vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 45). - BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B
Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 3 mwN). - BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Auch insoweit werde "eine Divergenz zu den Entscheidungen des BSG vom 9.4.2002 (Aktenzeichen: B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 42/01 R)" behauptet. - BSG, 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B
Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der …
Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 5 RS 28/10 B
Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG vom 10.11.2008, B 12 R 14/08 B, Juris mwN).
- LSG Sachsen, 22.07.2014 - L 5 RS 636/13
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; …
Im Rahmen des Berufungsverfahrens (L 5 RS 28/10 und L 5 RS 67/11) unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2011 einen Vergleich, den der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2011 annahm.